Samstag, 31. Oktober 2026 von Leonhard Becker, Press Director & Founder Internationales Vertragsrecht
Vereinbarung des Gerichtsstandes Teil 2
Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.
Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.
Das deutsche Recht
Grundsätzlich können die Vertragspartner für ihren Vertrag einen Gerichtsstand ausdrücklich vereinbaren. Dabei muß, da die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des EuGVU und des LugÜ ist, bei Vereinbarung eines Gerichtsstands zunächst Art. 17 LugÜ berücksichtigt werden(i). Diese Vorschrift macht in den Vertragsstaaten des Abkommens besonders deutlich, was ansonsten im Verhältnis zu Drittstaaten anhand weiterer Regeln zu Anwendung kommt: dass nämlich die Vertragsparteien grundsätzlich die Befugnis haben, vertraglich die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu wählen (vgl. 38 ZPO). Wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so ist automatisch das Gericht am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zuständig ( 12 und 13 ZPO)
Das englische Recht
Im englischen Rechtskreis ist ebenfalls eine ausdrückliche Vereinbarung des Gerichtsstands zwischen den Vertragspartnern möglich.(ii) Daneben erkennt das englische Recht (parallel zum deutschen 38 ZPO) die freie Wahlmöglichkeit eines Gerichtsstands an. Es ist aber zu beachten, dass die Gerichte sich für unzuständig erklären können, obwohl eine eindeutige Vereinbarung des Gerichtsstands zwischen den Vertragsparteien getroffen worden ist. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn die Rechtsverfolgung vor dem als zuständig erklärten Gericht (also z.B. englischem Gericht) für den Beklagten mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, und es sich als ungerecht darstellen würde, wenn dem schwächeren Vertragspartner nicht ein anderes Gericht für das Verfahren offen stünde.
Das US-amerikanische Recht
Bei Vereinbarungen des Gerichtsstandes, die ein amerikanisches Gericht für zuständig erklären, ist auf die jeweilige einzelstaatliche Besonderheit der US-Bundesstaaten zu achten. Im allgemeinen gilt jedoch, dass eine vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zuständigkeit eines US-Gerichts zulässig ist, sofern das bestimmte Gericht sachlich und funktionell zuständig sein kann. Das für zuständig erklärte Gericht kann sich aber dennoch für unzuständig erklären (forum non conveniens), wenn es der Auffassung ist, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sachgerechter bei einem anderen Gericht verfolgbar ist; diese Regel schützt insbesondere den Beklagten vor einer ungerechtfertigten Auswahl des Gerichts. Die Forum-non-conveniens-Regel erfährt aber eine Einschränkung bei ausdrücklicher, übereinstimmender Parteivereinbarung; hier muss eine für den Beklagten völlig unzumutbare Härte vorliegen um eine Ablehung der Zuständigkeit zu ermöglichen.(iii) Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung durch Täuschung oder Druckausübung zustande gekommen ist.
(i) Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ regelt: "Haben die Parteien, von den mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.
(ii) England selbst ist mit Wirkung vom 01.01.1987 Mitgliedstaat des EuGVÜ, so dass zunächst Art. 17 EuGVÜ heranzuziehen ist. Im übrigen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien das deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Abkommen vom 17.07.1960; BGBI.19661 S.301
(iii) Hierzu Berger, Zuständigkeit und forum non conveniens im amerikanischen Zivilprozeß, RabelZ 41 (1977)
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V.i.S.d.P. und gem. 6 MDStV: Leonhard W. J. Becker
Mitglied im Deutschen Journalisten (DJV)
Nutzungshinweis
Quelle/Literatur: v Boehmer/Jander, Anerkennung von Gerichtsstandsvereinbarungen in den USA, AWD 1972, 449ff;Bork, Gerichtsstandsklauseln in Satzungen von Kapitalgesellschaften, ZHR 157 (1993), 48; Juenger, Vereinbarungen über den Gerichtstand nach amerikanischem Recht, RabelsZ 35 (1971), Hess, Gerichsstandsvereinbarungen zwischen EuGVÜ und ZPO, IPRax 1992, Christoph Graf von Bernstorff, Auslandsgeschäft.